AGB
+49 (0)8422 9875833
AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 04/2012 I. Allgemeines 1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 2. Alle Lieferungen und Leistungen („Vertragsgegenstand“) von NOTUM erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung, etwaiger Sondervereinbarungen in Schriftform und ergänzend den nachfolgenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, es sei denn, NOTUM hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen NOTUM und dem Besteller. II. Angebot – Angebotsunterlagen – Geschäftsgeheimnisse - Dokumentationen 1. Angebote von NOTUM sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von NOTUM in Textform zustande. 2. NOTUM behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form – sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur nach ausdrücklicher Zustimmung von NOTUM zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für als „vertraulich“ bezeichnete Informationen und Unterlagen. Die von NOTUM übermittelten Unterlagen dürfen nur zur Vorbereitung des Vertragsschlusses und zur Vertragsdurchführung benutzt werden. 3. Der Besteller darf Geschäftsgeheimnisse von NOTUM, die ihm bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen. NOTUM darf Geschäftsgeheimnisse des Bestellers, die NOTUM bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen. 4. Beim Verkauf von unseren Produkten erhält der Besteller zur Benutzung eine Dokumentation in deutscher Sprache im Dateiformat PDF per E-Mail, auf Wunsch auf CD-ROM und einfach gedruckt und geheftet. Für Übersetzungen in weiteren Sprachen wird auf separater Anfrage ein faires Angebot erstellt. III. Preise – Zahlungsbedingungen 1. Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, „ab Werk“ (Incoterms 2010) Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein. 2. Soweit NOTUM nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Besteller die bei NOTUM anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. 3. Die Zahlungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an NOTUM zu leisten. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung; ausgenommen hiervon sind Reparatur- und Ersatzteilsendungen, die sofort netto Kasse fällig werden. Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. 4. Bei Zahlungsverzug hat NOTUM Anspruch auf Fälligkeits- und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte von NOTUM wird hierdurch nicht berührt. 5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von NOTUM anerkannt sind. 6. NOTUM behält sich vor, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. NOTUM wird diese dem Besteller auf Verlangen nachweisen. 7. NOTUM ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages der Besteller Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. NOTUM wird den zusätzlichen Aufwand dem Besteller auf Verlangen nachweisen. IV. Lieferfrist – Lieferverzögerung – Höhere Gewalt 1. Die Lieferung und Leistung erfolgt innerhalb der in Textform bestätigten Kalenderwoche. Ihre Einhaltung durch NOTUM setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit NOTUM die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt NOTUM dem Besteller sobald als möglich mit. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von NOTUM verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet worden ist. 4. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, oder gerät der Besteller anderweitig in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist NOTUM berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt und/oder auf von NOTUM nicht zu vertretende Behinderungen gleich welcher Art, zurückzuführen, ist NOTUM berechtigt, vom Besteller eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist und zusätzliche Zahlungen zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die selbst wenn sie vorhersehbar waren außerhalb des Einflussvermögens von NOTUM liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen von NOTUM nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder und/oder sonstiger gewerblicher Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der Baustelle/Produktionsstätte. NOTUM wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Durch höhere Gewalt bedingte Leistungsstörungen begründen für den Besteller keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadenersatz) gegen NOTUM. 6. NOTUM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von NOTUM zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein entsprechendes Verschulden der Vertreter oder Erfüllungshilfen von NOTUM ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von NOTUM zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von NOTUM auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. NOTUM haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8. Im Übrigen sind sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzug als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung, auch nach Ablauf einer an NOTUM etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der Höhe nach beschränkt auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer IX. dieser Bedingungen. V. Gefahrübergang – Abnahme 1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Werk, o. Ä. vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von NOTUM über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge Umständen, die NOTUM nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. 3. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferte Ware sofort bei Entladung am Bestimmungsort auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und NOTUM unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transport-versicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, entfällt auch die Haftung von NOTUM für solche vom Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) erfasste Schäden. 4. Soweit eine Abnahme vertraglich vereinbart ist, darf der Besteller die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. VI. Transport 1. Veranlasst NOTUM den Transport der gelieferten Ware und entsteht an ihr nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt NOTUM ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen NOTUM wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt. VII. Eigentumsvorbehalt 1. NOTUM behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller aus der Geschäftsverbindung mit NOTUM schuldet, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller nicht berechtigt, die gelieferte Ware mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern. 3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist NOTUM nach Mahnung berechtigt, die Ware bestandsmäßig aufzunehmen. NOTUM darf die Ware auch wieder in Besitz nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller gestattet NOTUM schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume unverzüglich während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Ware wieder in Besitz zu nehmen. Dasselbe gilt bei Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Besteller, bei Ergehen einer Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Bestellers oder bei einem Antrag des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NOTUM zum Rücktritt berechtigt. Bei Rücknahme von Ware infolge Rücktritt ist NOTUM grundsätzlich nur verpflichtet, eine Gutschrift in Höhe des Rechnungswerts unter Abzug der nach billigem Ermessen ermittelten Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten, mindestens jedoch über 30 % des Rechnungswerts, zu erteilen. NOTUM gewährt eine höhere Gutschrift, wenn der Besteller eine höhere Werthaltigkeit der wieder in Besitz genommenen Ware nachweist. 5. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht im Eigentum von NOTUM stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt NOTUM das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller NOTUM anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für NOTUM. 6. Zur Sicherung der Forderungen von NOTUM gegen den Besteller tritt der Besteller auch die Forderungen an NOTUM ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 7. NOTUM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der realisierbaren Sicherheiten von NOTUM die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NOTUM. VIII. Mängelansprüche 1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen fristgerecht nachgekommen ist. 2. NOTUM haftet dem Besteller dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar. 3. NOTUM haftet aber nicht für Mängel, oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: (a) Mängel oder Schäden, die auf vom Besteller vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder auf vom Besteller vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Bestellers beruhen. (b) Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. (c) Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter entstehen. (d) Mängel oder Schäden, die darauf beruhen, dass der Besteller den Anweisungen von NOTUM, wie der Vertragsgegenstand zu benutzen ist (Gebrauchs- Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise), sowie welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind, nicht Folge leistet. 4. NOTUM haftet auch nicht für Verschleißteile des Vertragsgegenstandes. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische, physikalische, chemische oder strahlungsbedingte Ursachen, z.B. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers. 5. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist NOTUM nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist NOTUM verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden Eigentum von NOTUM. 6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ergeben, zur Geltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn NOTUM eine von dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt oder die Nacherfüllung verweigert oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat. 7. NOTUM kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Besteller den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Besteller kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. 8. Für Schadensersatzansprüche gelten die Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer IX. IX. Gesamthaftung 1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie in jedem Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet NOTUM für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 2. NOTUM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind (z.B. Mangelfolgeschäden), haftet NOTUM aus welchen Rechtsgründen auch immer nur (a) bei Vorsatz, (b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, (c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, (e) bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. 5. Soweit die Schadensersatzhaftung von NOTUM gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NOTUM. X. Verjährung 1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Mängelansprüche des Bestellers aufgrund der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels. 2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes und bei einer Montageverpflichtung von NOTUM mit Vollendung der Montage. 3. Ist der Besteller im Verzug der Annahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Annahmeverzugs. XII. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von NOTUM. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, das für den Geschäftssitz von NOTUM zuständige Gericht. 3. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen und Leistungen ins Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.