AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: 04/2012
I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Alle Lieferungen und Leistungen („Vertragsgegenstand“) von NOTUM
erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung,
etwaiger Sondervereinbarungen in Schriftform und ergänzend den nachfolgenden
Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, es sei denn,
NOTUM hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen NOTUM
und dem Besteller.
II. Angebot – Angebotsunterlagen – Geschäftsgeheimnisse - Dokumentationen
1. Angebote von NOTUM sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der
Auftragsbestätigung von NOTUM in Textform zustande.
2. NOTUM behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a.
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form –
sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nur nach ausdrücklicher Zustimmung von NOTUM zugänglich
gemacht werden. Dies gilt auch für als „vertraulich“ bezeichnete Informationen und
Unterlagen. Die von NOTUM übermittelten Unterlagen dürfen nur zur
Vorbereitung des Vertragsschlusses und zur Vertragsdurchführung benutzt
werden.
3. Der Besteller darf Geschäftsgeheimnisse von NOTUM, die ihm bekannt
geworden sind, nicht an Dritte mitteilen. NOTUM darf Geschäftsgeheimnisse
des Bestellers, die NOTUM bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen.
4. Beim Verkauf von unseren Produkten erhält der Besteller zur Benutzung eine
Dokumentation in deutscher Sprache im Dateiformat PDF per E-Mail, auf Wunsch
auf CD-ROM und einfach gedruckt und geheftet. Für Übersetzungen in weiteren
Sprachen wird auf separater Anfrage ein faires Angebot erstellt.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, „ab Werk“ (Incoterms 2010) Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein.
2. Soweit NOTUM nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die
zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die
Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die
angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene
Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Besteller die bei
NOTUM anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung.
3. Die Zahlungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
an NOTUM zu leisten. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen
Vereinbarung; ausgenommen hiervon sind Reparatur- und Ersatzteilsendungen,
die sofort netto Kasse fällig werden. Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als
Zahlung.
4. Bei Zahlungsverzug hat NOTUM Anspruch auf Fälligkeits- und
Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung
weiterer Schäden und Rechte von NOTUM wird hierdurch nicht berührt.
5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von NOTUM anerkannt sind.
6. NOTUM behält sich vor, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen oder
Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen, eintreten. NOTUM wird diese dem Besteller
auf Verlangen nachweisen.
7. NOTUM ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen,
wenn nach Abschluss des Vertrages der Besteller Änderungen am
Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken.
NOTUM wird den zusätzlichen Aufwand dem Besteller auf Verlangen
nachweisen.
IV. Lieferfrist – Lieferverzögerung – Höhere Gewalt
1. Die Lieferung und Leistung erfolgt innerhalb der in Textform bestätigten
Kalenderwoche. Ihre Einhaltung durch NOTUM setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt
sind und der Besteller alle ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen, wie z.B.
die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich
die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit NOTUM die Verzögerung zu
vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt NOTUM dem Besteller
sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf
das Werk von NOTUM verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem
Besteller gemeldet worden ist.
4. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, oder gerät der Besteller anderweitig
in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist
NOTUM berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt und/oder auf von NOTUM
nicht zu vertretende Behinderungen gleich welcher Art, zurückzuführen,
ist NOTUM berechtigt, vom Besteller eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist und zusätzliche Zahlungen zur Abgeltung zusätzlicher
Leistungen und/oder Kosten zu verlangen. Als höhere Gewalt gelten alle
unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die selbst wenn sie
vorhersehbar waren außerhalb des Einflussvermögens von NOTUM liegen
und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen von NOTUM nicht
verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von
Subunternehmern/Lieferanten, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage,
Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen,
Sturmfluten oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, mangelnde
Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen,
Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/Austausch
von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder und/oder sonstiger
gewerblicher Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive
Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der
Baustelle/Produktionsstätte. NOTUM wird dem Besteller den Beginn und
das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Durch höhere Gewalt
bedingte Leistungsstörungen begründen für den Besteller keine Ansprüche
(insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadenersatz)
gegen NOTUM.
6. NOTUM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von NOTUM zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein entsprechendes Verschulden der
Vertreter oder Erfüllungshilfen von NOTUM ist ihr zuzurechnen. Sofern der
Lieferverzug nicht auf einer von NOTUM zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von NOTUM auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. NOTUM haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen sind sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
Lieferverzug als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung, auch nach
Ablauf einer an NOTUM etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der Höhe nach
beschränkt auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch
auf höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des
Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers aus Lieferverzug
bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer IX. dieser Bedingungen.
V. Gefahrübergang – Abnahme
1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Werks oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über.
Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Werk, o. Ä.
vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise
nach der Meldung von NOTUM über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge
Umständen, die NOTUM nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
3. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferte Ware sofort bei Entladung am
Bestimmungsort auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht
eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und NOTUM
unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter
Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transport-versicherung(en).
Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem
Grund, entfällt auch die Haftung von NOTUM für solche vom
Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) erfasste Schäden.
4. Soweit eine Abnahme vertraglich vereinbart ist, darf der Besteller die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
VI. Transport
1. Veranlasst NOTUM den Transport der gelieferten Ware und entsteht an
ihr nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein
transportbedingter Sachmangel, so tritt NOTUM ihre eventuell hieraus
resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die
Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen unter Ausschluss der Haftung
für den Bestand dieser Ansprüche ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den
Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter
Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen NOTUM wegen eines
Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind
ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand
Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. NOTUM behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum
unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller aus
der Geschäftsverbindung mit NOTUM schuldet, vor. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist der Besteller nicht berechtigt, die gelieferte Ware mit einem
Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld,
etc.) zu belasten oder weiter zu veräußern.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern.
3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist NOTUM nach Mahnung
berechtigt, die Ware bestandsmäßig aufzunehmen. NOTUM darf die
Ware auch wieder in Besitz nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten.
Der Besteller gestattet NOTUM schon jetzt, bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen seine Geschäftsräume unverzüglich während der üblichen
Geschäftszeiten zu betreten und die Ware wieder in Besitz zu nehmen. Dasselbe
gilt bei Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den
Besteller, bei Ergehen einer Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung des Bestellers oder bei einem Antrag des Bestellers
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist NOTUM zum Rücktritt berechtigt. Bei Rücknahme von Ware
infolge Rücktritt ist NOTUM grundsätzlich nur verpflichtet, eine Gutschrift
in Höhe des Rechnungswerts unter Abzug der nach billigem Ermessen ermittelten
Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten, mindestens
jedoch über 30 % des Rechnungswerts, zu erteilen. NOTUM gewährt
eine höhere Gutschrift, wenn der Besteller eine höhere Werthaltigkeit der wieder in
Besitz genommenen Ware nachweist.
5. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht im Eigentum von NOTUM stehenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt NOTUM das Eigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
NOTUM anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für NOTUM.
6. Zur Sicherung der Forderungen von NOTUM gegen den Besteller tritt der
Besteller auch die Forderungen an NOTUM ab, die dem Besteller durch
die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
7. NOTUM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der realisierbaren Sicherheiten
von NOTUM die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NOTUM.
VIII. Mängelansprüche
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§377HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen fristgerecht
nachgekommen ist.
2. NOTUM haftet dem Besteller dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der
Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, frei von Sach- und
Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten
Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.
3. NOTUM haftet aber nicht für Mängel, oder Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind:
(a) Mängel oder Schäden, die auf vom Besteller vorgegebenen oder
bestimmten Konstruktionen oder auf vom Besteller
vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten Materialien,
einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen
Beistellungen des Bestellers beruhen.
(b) Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch
ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern.
(c) Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter
entstehen.
(d) Mängel oder Schäden, die darauf beruhen, dass der Besteller
den Anweisungen von NOTUM, wie der
Vertragsgegenstand zu benutzen ist (Gebrauchs-
Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise), sowie welche
Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen
sind, nicht Folge leistet.
4. NOTUM haftet auch nicht für Verschleißteile des Vertragsgegenstandes.
Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen
Körpers, hervorgerufen durch mechanische, physikalische, chemische oder
strahlungsbedingte Ursachen, z.B. Kontakt und Relativbewegung
eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.
5. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist NOTUM nach
ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
innerhalb angemessener Frist berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist NOTUM
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden
Eigentum von NOTUM.
6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller unter Beachtung der
vertraglich vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den
vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ergeben, zur
Geltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt. Ein Fehlschlagen
der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn NOTUM eine von
dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos
verstreichen lässt oder die Nacherfüllung verweigert oder wenn eine zumutbare
Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.
7. NOTUM kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der
Besteller den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der
Besteller kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das
vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
8. Für Schadensersatzansprüche gelten die Beschränkungen, Modifizierungen und
Ausschlüsse gemäß Ziffer IX.
IX. Gesamthaftung
1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie in jedem Falle
der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet
NOTUM für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. NOTUM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
3. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind (z.B.
Mangelfolgeschäden), haftet NOTUM aus welchen Rechtsgründen auch
immer nur (a) bei Vorsatz, (b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe
oder leitender Angestellter, (c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit, (d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren
Abwesenheit garantiert wurde, (e) bei Mängeln des Vertragsgegenstandes,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden
Absätzen geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen
gem. §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den
Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung von NOTUM gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von NOTUM.
X. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr. Die verkürzte
Verjährungsfrist gilt nicht für Mängelansprüche des Bestellers aufgrund der
Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und im Fall des arglistigen
Verschweigens eines Mangels.
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beginnt mit der
Ablieferung des Vertragsgegenstandes und bei einer Montageverpflichtung von
NOTUM mit Vollendung der Montage.
3. Ist der Besteller im Verzug der Annahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem
Eintritt des Annahmeverzugs.
XII. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von NOTUM.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Vertragspartner
Kaufmann ist, das für den Geschäftssitz von NOTUM zuständige Gericht.
3. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen und
Leistungen ins Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über
den Internationalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.